Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Pflicht zu Geldwäschebeauftragten in Nordrhein-Westfalen

Pflicht zu Geldwäschebeauftragten in Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster) haben im September und Oktober 2012 durch Allgemeinverfügung angeordnet, dass Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln, einen Geldwäschebeauftragen und einen Stellvertreter bestellen müssen.

Nach der neuen Regelung, die als Allgemeinverfügung ausgestaltet ist, sind Unternehmen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn sie

  1. hauptsächlich mit hochwertigen Gütern handeln,
  2. im Vorjahr mindestens 10 Mitarbeiter hatten, die in bestimmten Funktionen tätig sind und
  3. bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen haben. Mehrere Geschäftsvorgänge werden  als ein Geschäftsvorgang angesehen, wenn ein Zusammenhang besteht.

Die Unternehmen dürfen geeignete Mitarbeiter oder Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben bestellen (“externer Geldwäschebeauftragter”).

Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der jeweiligen Bezirksregierung bis spätestens 31.05.2013 schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten des Geldwäschebeauftragten mitzuteilen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Länderübersicht.

Für Fragen steht Ihnen unser Team um den Geldwäschebeauftragten und Rechtsanwalt Boltze gerne zur Verfügung.


Unsere Leistungen
Wir bieten:
  • Schulung zur Geldwäscheprävention
  • Seminare / Workshops / Vorträge
  • Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Erstellung von Verdachtsmeldungen
  • Kommunikation mit Behörden

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:
(+49) 721 9896380

Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022