Sorgfaltspflichten und E-Geld: Datenschutzrechtlich zulässig?
Ein Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie sieht unter anderem vor, die Sorgfaltspflichten, also die Identifizierung des Kunden, auch bei E-Geld-Produkten anzuwenden und den Schwellenwert von 250 EUR auf 150 EUR zu senken. Die EU-Kommission verspricht sich davon