Der Europäische Gerichtshof hat Anfang diesen Jahres entschieden, dass Sanktionen für Geldwäscheverstöße auch dann gegen ein Unternehmen direkt verhängt werden können, wenn die für den konkreten Verstoß verantwortliche natürliche Person nicht benannt oder nicht ermittelt wurde.
Auslöser war eine Vorlage des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts, das Bedenken hatte, ob ein Urteil einer Vorinstanz sowie die Bestimmungen des österreichischen Geldwäschegesetzes (FM-GwG) mit der EU-Geldwäscherichtlinie vereinbar seien.
Die eindeutige Antwort des EUGH in seinem Urteil war, dass Art. 60 Abs. 5 und 6 der EU-Geldwäscherichtlinie ausdrücklich sicherstellen sollen, dass eine juristische Person für Verstöße unmittelbar verantwortlich gemacht werden kann. die eine natürliche Person im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung für das Unternehmen begangen hat. Ausreichend sei, dass mangelnde Überwachung oder Kontrolle in Form eines Organisationsverschuldens diese Verstöße ermöglicht haben.
Mit dieser Entscheidung des EUGH (Urteil v. 29.01.2026 – C-291/24) sind künftig Sanktionen gegen verpflichtete Unternehmen in der gesamten EU leichter zu verhängen.
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