Wird gegen Pflichten des GwG verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro bei schwerwiegenden Verstößen geahndet werden (§ 56 Abs. 3 Ziff. 1 GwG). Zu berücksichtigen ist, dass rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in Höhe von mehr als 200,00 Euro wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Ein Eintrag im Gewerbezentralregister kann die Zuverlässigkeitsprüfung bei der beabsichtigen Eröffnung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes negativ beeinflussen.
Darüber hinaus drohen strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafe), wenn leichtfertig nicht erkannt wird, dass das angenommene Geld aus einer vorangegangenen, rechtswidrigen Tat stammt (§ 261 StGB). Dieses Geld kann durch die Strafverfolgungsbehörden eingezogen werden.
Eine erste Einschätzung, ob Sie zu den Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes gehören, können Sie mit der >>GwG-Checkliste_Gueterhaendler_2019<< vornehmen.