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Kategorie: Interne Sicherungsmaßnahmen

Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren

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Geldwäscheprävention im Vermittlerbüro – Ihre Pflichten 21.02.2024 – Nicht nur Banken und Versicherungen gehören zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, auch Anlageberater, Immobilienmakler und Versi-cherungsvermittler. Letztere haben aber offensichtlich z.T. noch...

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BaFin: Risikoanalyse als Kernstück der Prävention 04.01.2024 – In ihrem Vortrag auf der BaFin-Fachtagung zur Geldwäschepräven-tion betonte die zuständige Exekutivdirektorin, Frau Rodolphe, die grundlegende Bedeutung der unternehmensindividuellen Risikoanalyse als Basis der...

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Krypotwährung, Bitcoin, Blockchain

EBA plant Verschärfungen für Anbieter von Krypto-Asset-Dienstleistungen

EBA plant Verschärfungen für Anbieter von Crypto-Asset- Dienstleistungen 14.07.23 – Die europäische Bankenaufsicht (EBA) hat eine öffentliche Konsultation bezüglich Änderungen der Leitlinien zu den Risikofaktoren von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeleitet. Künftig...