Im Rahmen der Geldwäschecompliance muss der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft so organisiert sein, dass Verstöße gegen geltendes Recht vermieden werden. Zum geltenden Recht gehören die Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche (Geldwäschegesetz). Die Geschäftsführung hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen. Dies wird durch ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen sichergestellt (Compliance Management System).
Eine Verletzung der Geldwäschecompliance birgt Risiken:
persönliche Haftung des Vorstandes (§ 93 AktG) bzw. des Geschäftsführers (§ 43 GmbHG)
Haftstrafen, Entlassungen der verantwortlichen Mitarbeiter
Geldbußen oder Gewinnabschöpfung
zusätzliche Kosten der Fallbearbeitung
Schädigung der (Unternehmens-) Reputation
Gefährdung von Geschäftsbeziehungen
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