Die Nichtbeachtung und Einhaltung dieser Pflichten sind bußgeldbewehrt. Die Verpflichteten müssen die Sorgfaltspflichten einhalten. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro bestraft werden (§ 56 Abs. 3 Ziff. 1 GwG). Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Gewerbeerlaubnis.