Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Kraft Gesetzes sind zunächst Institute und Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen (§ 7 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1-3, 6, 7, 9, 15 GwG). Diese müssen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet sein.
Andere Verpflichtete, vor allem Personen oder Unternehmen, die gewerblich mit Gütern handeln, müssen einen Geldwäschebeauftragten bestellen, wenn die (zuständige) Behörde dies anordnet (§ 7 Abs. 3 GwG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Unternehmen mit hochwertigen Gütern handelt (Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge usw.).