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der

Geldwäschebeauftragte

Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Kraft Gesetzes sind zunächst Institute und Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen (§ 7 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1-3, 6, 7, 9, 15 GwG). Diese müssen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet sein.

Andere Verpflichtete, vor allem Personen oder Unternehmen, die gewerblich mit Gütern handeln, müssen einen Geldwäschebeauftragten bestellen, wenn die (zuständige) Behörde dies anordnet (§ 7 Abs. 3 GwG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Unternehmen mit hochwertigen Gütern handelt (Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge usw.). 

Ähnliche Anordnungen können von den zuständigen Aufsichtsbehörden erfolgen gegenüber:

  • Agenten und E-Geld-Agenten i.S.d. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
  • selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstitutes vertreiben oder rücktauschen
  • Versicherungsvermittler i.S.d. Versicherungsvertragsgesetzes
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare
  • Rechtsbeistände, die nicht Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer sind
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Lohnsteuerhilfevereine
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder
  • Immobilienmakler

Informieren Sie sich über die jeweiligen >> Landesregelungen für Güterhändler in Ihrem Bundesland.

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