In verschiedenen Mitteilungen informiert die Aufsichtsbehörde über neue Risiken und ihre Anforderungen an die verpflichteten Institute. Wir fassen diese für Sie zusammen und stellen Ihnen die Mitteilungen (unter diesem Beitrag) als Link zur Verfügung.
- In ihrem Rundschreiben 07/2026 (GW) informiert die Bafin über die aktuellen Einschätzungen der FATF und die Änderungen im Bereich der Jurisdictions under increased monitoring („graue Liste“). Da diese noch nicht in einer Aktualisierung der DVO durch die EU aufgenommen wurden, sollen Verpflichtete bei den neu aufgenommenen Ländern Bosnien & Herzegowina und Irak die Situation in diesen Ländern bei der Bewertung des Länderrisikos angemessen berücksichtigen.
- Im Zusammenhang mit Bargeld weist die Bafin auf neue Risiken bei Spenden, durch die Nutzung von QR-Codes zur Bezahlung und durch die Nutzung von Kryptoautomaten hin.
Spenden waren immer schon wenig transparent, durch digitale Crowd-Funding Plattformen steigt die Reichweite, aber die Identität der Spender und die Herkunft der Mittel bleiben häufig unklar. Weiterhin bestehen Risiken dadurch, dass Kriminelle illegale Gelder in gemeinnützigen Organisationen als Spenden einschleusen und durch Mittelsmänner in der Organisation auf für sie nutzbare Konten umbuchen lassen. Da die Kontrollstrukturen gerade bei international tätigen Vereinigungen häufig nicht besonders ausgeprägt sind, lassen sich diese für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausnutzen.
Auch bei der Zahlung durch QR-Codes – in Paketshops oder Supermärkten – werden weder Identität des Zahlenden noch Herkunft der Mittel überprüft, da diese Händler nicht dem Geldwäschegesetz unterliegen. Ebenfalls bieten Kryptoautomaten ideale Bedingungen für Geldwäsche, weil Bargeld in Kryptowährung getauscht, international transferiert und wieder zurückgetauscht werden kann – in einer Häufigkeit und Schnelligkeit, die die Überprüfung verdächtiger Zahlungen für die Strafverfolgungsbehörden extrem erschwert.
Die Bafin erwartet von den verpflichteten Instituten die Umsetzung zahlreicher Maßnahmen, um diesen Risiken angemessen zu begegnen. Z.B. müssen solche neuen Produkte frühzeitig in ihrer Risikoanalyse berücksichtigen und in das eigene Monitoring integrieren. Im Rahmen von mindestens 75 Sonderprüfungen im Jahr 2026 wird die Bafin die beaufsichtigten Institute entsprechend überprüfen. - Ein besonderes Risiko stellt aus Sicht der Aufsichtsbehörde auch die Nutzung virtueller IBANs dar. Insbesondere wenn solche vIBAN an Zahlungsdienstleister vergeben werden, die diese im Rahmen des Re-Issuing – womöglich unter Nutzung mehrerer weiterer Dienstleister – dem Endkunden zur Verfügung stellen. Hierzu hat die Aufsicht ihre Allgemeinverfügung aktualisiert – diese sollte von allen verpflichteten Unternehmen sorgfältig umgesetzt werden.
- Last but not least verhängt die Aufsichtsbehörde bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch immer wieder Bußgelder. Dies musste erneut auch die Helaba erfahren (wir berichteten über das Ende 2025 verhängte Bußgeld). Im Rahmen einer erneuten Prüfung wurden insbesondere Mängel bei der Identifizierung von Kunden sowie bei der Überprüfung und Aktualisierung von Kundendaten festgestellt.
Aktuelles & Presse – Rundschreiben 07/2026 (GW) – Bafin
6. Risiken aus unzureichender Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Bafin
Aktuelles & Presse – „Virtuelle IBANs können trojanische Pferde sein“ – Bafin
Aufsichtsmitteilung 06/2026 (A): Risiken virtueller IBANs im Zusammenhang mit Underground Banking
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge