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GwG-Reform durch das Standortfördergesetz (StoFöG) – Die wichtigsten Änderungen

Rechtsgrundlage ist Artikel 53 StoFöG vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33), der laut Gesetzesbegründung unter anderem der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1640 dient – jener Richtlinie, die gemeinsam mit der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) und der Verordnung zur Errichtung der europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) das neue EU-Geldwäschepaket bildet.  

Ziel der Reform 

Die Änderungen sollen die Aufsichtsprozesse modernisieren, Meldewege digitalisieren und sowohl den Finanz- als auch den Nichtfinanzsektor auf eine effizientere, risikobasierte AML-Struktur ausrichten – als nationale Vorbereitung auf die ab 2027 unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung.  

Relevante Änderungen für den Nichtfinanzsektor 

Für Verpflichtete außerhalb des Finanzsektors – etwa Immobilienmakler, Notare oder Güterhändler – wurden einheitliche digitale Verpflichtungen eingeführt. Konkret betroffen sind unter anderem Regelungen zur vereinfachten Identifizierung minderjähriger Kunden, etwa im Immobilienbereich oder bei Trust-Strukturen, einschließlich neuer Vorgaben zur Erhebung der Steuer-Identifikationsnummer. Ergänzt wurden zudem neue Bußgeldtatbestände sowie erweiterte Transparenzpflichten.  

Unter den durch Artikel 53 StoFöG geänderten Vorschriften findet sich unter anderem § 57 GwG.  

Einordnung: Mehr Automatisierung, mehr Verantwortung 

In der Gesamtschau lässt sich die StoFöG-Reform auf vier Kernlinien verdichten: mehr Automatisierung der Meldewege, mehr Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden, mehr Verantwortung der Verpflichteten für die Qualität der erhobenen Daten sowie eine spürbare Verschärfung der Anforderungen an interne Kontrollprozesse.  

Für Unternehmen bedeutet das: Wer seine Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen zuletzt vor 2026 aktualisiert hat, sollte prüfen, ob diese noch den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Da die StoFöG-Novelle Teil eines größeren, mehrstufigen Reformprozesses ist – dem 2027 die unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung folgt – lohnt sich schon jetzt eine vorausschauende Anpassung der Compliance-Struktur, statt erst kurzfristig auf die nächste Gesetzesänderung zu reagieren. Externe Geldwäschebeauftragte können dabei unterstützen, die verschiedenen Reformstufen konsistent in ein einziges, zukunftsfestes Risikomanagementsystem zu überführen. 

Automatisierung, EU-Geldwäscheverordnung, StoFöG