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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
BaFin konsultiert Entwurf zu neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz
11.07.2024 – Die BaFin als Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor hat einen Entwurf für die Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz veröffentlicht.

Nach § 51 Abs. 8 GwG ist die BaFin als Aufsichtsbehörde verpflichtet, den von ihr beaufsichtigten, verpflichteten Unternehmen regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht kommt die BaFin mit dem nun veröffentlichten Entwurf nach, der den in 2021 letztmalig aktualisierten Allgemeinen Teil der AuA unter anderem an die zwischenzeitlich verabschiedeten neuen Gesetze anpasst und auch schon die noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwürfe zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz und zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz berücksichtigt. Der allgemeine Teil ist für alle von der BaFin beaufsichtigten Verpflichteten relevant, zusätzlich gibt es z.B. für Kreditinstitute und Versicherungen noch einen Besonderen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise.

Die neuen AuA umfassen insgesamt 105 Seiten und sind damit um 18 Seiten umfangreicher als die bisherigen. Änderungen betreffen bereits die Struktur der Adressaten in Kapitle 1, hier wurden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Versicherungs-Holdinggesellschaften sowie Investmentholdinggesellschaften neu aufgenommen. Deutlich erweitert wurden auch die Vorgaben zum Risikomanagement in Kapitel 2 sowie die Hinweise zu Internen Sicherungsmaßnahmen in Kapitel 3.

Wesentliche Veränderungen ergeben sich auch bei Kapitel 5 hinsichtlich der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen, hier sind für Zahlungsdienstleister, Factoring-Geschäfte und Krypto-Institute spezielle Bestimmungen aufgenommen worden. Ein wichtiger Punkt für die Praxis der verpflichteten Unternehmen betrifft die Pflichten zur Aktualisierung der Kundendaten (Kapitel 5.5.2) – hier sind bei normalem Risiko künftig maximal 5 Jahre ohne Aktualisierung vorgesehen (bisher bis zu 10 Jahre). Bei hohem Risiko wird die bisherige Frist von 2 Jahren auf maximal 1 Jahr verkürzt. Last but not least wurden die Hinweise zur Meldung verdächtiger Transaktionen (Kapitel 10) überarbeitet.


Praxistipp
:

Für alle Verpflichteten aus dem Finanzsektor empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit den aktualisierten Auslegungshinweisen zu beschäftigen. Erfahrungsgemäß wird die endgültige Fassung zwar noch Änderungen aufweisen, aber so bleibt ausreichend Zeit, sich auf die Neuerungen einzustellen und für die eigene Risikoanalyse oder Sicherungsmaßnahmen entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

Den Entwurf für die neuen AuA finden Sie hier.  

Speziell für Kreditinstitute relevant ist zudem ein Hinweis der BaFin, der sich auf Erleichterungen bei der Pflicht zur Abfrage nach Herkunftsnachweisen bei Bareinzahlungen auf Konten der öffentlichen Verwaltung bezieht. Dieser Hinweis ergänzt die AuA zum GwG Besonderer Teil für Kreditinstitute – sie finden ihn hier.



Unsere Leistungen
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  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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