Die neue Geldwäsche-Meldeverordnung (GwGMeldV) richtet sich an Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (wir berichteten frühzeitig). Damit sind Verbraucher nicht unmittelbar betroffen, allerdings kommt es im Zuge der Umsetzung der Verordnung insbesondere durch Banken und Finanzdienstleister möglicherweise zu vermehrten Nachfragen.
Auf Seiten der Verpflichteten sind grundsätzlich alle Verpflichtetengruppen betroffen – weil die Meldeverordnung sowohl die Form wie die erforderlichen Inhalte einer Verdachtsmeldung konkret regelt. Vor allem durch ein einheitliches Meldeformat und die Meldung über das Portal GoAML der FIU soll die automatisierte Auswertung verbessert und die Arbeit der FIU beschleunigt werden. Dies war in der Vergangenheit ein häufiger Kritikpunkt.
Zwingend erforderlich ist damit eine Registrierung aller Verpflichteten (auch Immobilienmakler und Finanzvermittler sowie Güterhändler, Rechtsanwälte und Notare) bei der FIU, um das Meldeportal nutzen zu können. Diese Pflicht besteht allerdings bereits seit Januar 2024 – gleichwohl gibt es immer noch eine nicht unerhebliche Zahl von Verpflichteten, die nicht bei der FIU registriert sind.
Für Verpflichtete aus dem Finanzsektor, die für weit über 90% der Verdachtsmeldungen verantwortlich sind, ergeben sich daraus notwendige Aktualisierungen ihrer Risikosysteme und die Anforderung, auffällige Zahlungsvorgänge genauer zu dokumentieren. Und da kommen dann auch die Privat- oder Geschäftskunden möglicherweise in den Blick. Weil Kreditinstitute inzwischen bei einigen Transaktionen genauer hinsehen (müssen): Dazu gehören
- größere Geldeingänge
- ungewöhnliche Überweisungen
- häufige Bareinzahlungen
- internationale Transaktionen oder
- unklare Verwendungszwecke
Wer also als Freiberufler unregelmäßige Geldeingänge hat oder privat sein Auto verkauft, sollte Kauf- bzw. Werkverträge und Rechnungen bereithalten, um ungewöhnliche Transaktionen belegen zu können. Im Verwendungszweck sollten möglichst präzise Angaben gemacht werden, damit unnötige Nachfragen vermieden werden können. Denn wenn auf eine Nachfrage nicht oder nicht ausreichend nachvollziehbar geantwortet werden kann, muss die Bank möglicherweise eine Verdachtsmeldung abgeben und u.U. sogar das Konto sperren.
Die neue Geldwäsche-Meldeverordnung
GwG-Meldeverordnung erlassen – Geldwäschebeauftragter
Neue Regeln seit März 2026: Darum prüfen Banken Überweisungen genauer
Geldwäsche-Regeln machen Selbstständige plötzlich zu Verdächtigen
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge