Die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) ab 1. März 2026
Seit dem 1. März 2026 gilt die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes – kurz GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV). Sie standardisiert erstmals bundeseinheitlich, in welcher Form und mit welchem Inhalt Verdachtsmeldungen an die FIU zu übermitteln sind.
Der Anwendungsbereich (§ 1 GwGMeldV) erfasst elektronische Meldungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 GwG (die klassische Verdachtsmeldung) sowie nach § 44 GwG. Für die Übermittlung ist zwingend das von der FIU bereitgestellte elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu nutzen – eine papierbasierte oder formlose Meldung genügt künftig nicht mehr (§ 2 GwGMeldV).
§ 3 GwGMeldV legt in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung inhaltliche Mindeststandards fest: Verpflichtete müssen unter anderem Datum von Beginn und etwaiger Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie kontobezogene Angaben strukturiert übermitteln. Bei Immobiliengeschäften kommen zusätzliche Nachweispflichten hinzu – konkret ist zu belegen, dass das seit 2023 geltende Barzahlungsverbot beim Immobilienerwerb eingehalten wurde (§§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 16a Absatz 2 GwG).
Die FIU kann technische Verfahren einsetzen, um zu kontrollieren, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet und die inhaltlichen Vorgaben des § 3 GwGMeldV eingehalten wurden. Damit gewinnt der bereits bestehende Bußgeldtatbestand des § 56 Absatz 1 Nummer 69 GwG praktisch an Bedeutung: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
Verpflichtete, deren interne Prozesse bislang auf unstrukturierte oder freitextbasierte Meldungen ausgelegt waren, sollten diese jetzt überprüfen und an die formalen Vorgaben der GwGMeldV anpassen.
Handlungsempfehlung für Unternehmen: Wer als Verpflichteter nach dem GwG regelmäßig Verdachtsmeldungen abgibt, sollte die eigenen Meldeprozesse und die Registrierung im Meldeportal der FIU zeitnah überprüfen. Ein externer Geldwäschebeauftragter unterstützt dabei, die neuen formalen Anforderungen rechtssicher in bestehende Compliance-Prozesse zu integrieren und Bußgeldrisiken durch unvollständige oder verspätete Meldungen zu vermeiden.