Bei ihrer Tagung in Singapur wurde Ende Juni die „graue“ Liste der umgangssprachlich als „Hochrisikoländer“ bezeichneten Länder „under increased monitoring“ aktualisiert. Aufgrund der erzielten spürbaren Fortschritte bei der Bekämpfung von Geldwäsche wurden Jamaika und die Türkei von dieser Liste gestrichen. Keine Änderungen gab es bei der „schwarzen“ Liste der Länder mit einem „Call for action“ – diese umfasst seitens der FATF Iran, Myanmar und Nordkorea.
Die EU-Kommission hat diese Änderungen noch nicht nachvollzogen – generell dauert es teilweise einige Monate, bis geänderte Einstufungen seitens der FATF Eingang in die delegierte Verordnung (DVO) der EU finden. In manchen Fällen folgt die EU der Einschätzung der FATF auch nicht.
Praxistipp:
Für Verpflichtete heißt dies, dass für alle in der DVO seitens der EU-Kommission gelisteten Länder zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. D.h. konkret z.B. dass zusätzliche Informationen zum Hintergrund der Transaktion, zu den wirtschaftlich Berechtigten und den eingesetzten Vermögenswerte erhoben werden müssen.
Für die „nur“ durch die FATF gelisteten Länder gelten nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten. Es sind „nur“ dem besonderen Risiko der Transaktion/Geschäftsbeziehung angemessene eigene Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Die aktuelle Übersicht stellen wir Ihnen hier auf unserer Homepage zur Verfügung.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge