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Pflicht zum Geldwäschebeauftragten in Sachsen-Anhalt

Pflicht zum Geldwäschebeauftragten in Sachsen-Anhalt

Zum 10.02.2013 ist eine Regelung in Sachsen-Anhalt in Kraft getreten, nach der Güterhändler einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Die Regelung wurde am 10.12.2012 veröffentlicht und trat 2 Monate später in Kraft.

Nach der neuen Regelung, die als Allgemeinverfügung ausgestaltet ist, sind Unternehmen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn sie

  1. hauptsächlich mit hochwertigen Gütern handeln,
  2. im Vorjahr mindestens 10 Mitarbeiter hatten, die in bestimmten Funktionen tätig sind und
  3. bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen haben. Mehrere Geschäftsvorgänge werden  als ein Geschäftsvorgang angesehen, wenn ein Zusammenhang besteht.

Die Unternehmen dürfen geeignete Mitarbeiter oder Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben bestellen (“externer Geldwäschebeauftragter”). Bei Verstößen gegen diese Regelung wird ein Zwangsgeld von 5.000 Euro festgesetzt.

Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bis spätestens 31.05.2013 schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten des Geldwäschebeauftragten mitzuteilen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Länderübersicht.

Für Fragen steht Ihnen unser Team um den Geldwäschebeauftragten und Rechtsanwalt Boltze gerne zur Verfügung.


Unsere Leistungen
Wir bieten:
  • Schulung zur Geldwäscheprävention
  • Seminare / Workshops / Vorträge
  • Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Erstellung von Verdachtsmeldungen
  • Kommunikation mit Behörden

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