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Geldwäschebeauftragter Blick nach oben vor einem Hochhaus
Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien geändert
24.03.2025 – Die GwGMeldV-Immobilien wurde im Januar geändert, die Neuerungen sind Mitte Februar in Kraft getreten.

GwGMeldV-Immobilien – hinter diesem Kürzel steckt die im Jahr 2020 erlassene Meldepflichtverordnung Immobilien. Sie regelt, dass bestimmte Berufsgruppen wie insbesondere Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, in bestimmten Fällen zwingend eine Verdachtsmeldung an die FIU, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, abzugeben haben.

Damit wurde erfreulicherweise ein jahrelanger Streitpunkt behoben, da sich Vertreter dieser Berufsgruppen in der Vergangenheit oftmals schwer taten, zwischen Meldepflicht auf der einen Seite und berufsständischer Verschwiegenheitspflicht auf der anderen Seite abzuwägen. Durch die verbindliche Vorgabe zur Erstellung einer Verdachtsmeldung wurde dieser Konflikt gelöst. Seither ist die Anzahl abgegebener Meldungen aus diesen Berufsgruppen von wenigen Dutzend pro Jahr auf mehrere Tausend Meldungen pro Jahr gestiegen.

Im Zuge verschiedener Änderungen im Geldwäschegesetz seit 2020, insbesondere dem durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II Ende Dezember 2022 eingeführten Barzahlungsverbot bei Immobilienkäufen, bestand nun Anpassungsbedarf bei der Meldeverordnung.

Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen und seit dem 17. Februar 2025 gilt die geänderte MeldV-Immobilien (Link zum Verordnungstext s.u.). Insbesondere wurden  zwei neue Meldetatbestände eingeführt, die sicherstellen, dass nicht nur bei einem Verstoß gegen das Barzahlungsverbot, sondern auch bei Verletzung oder missbräuchlicher Umgehung der Nachweispflichten des § 16a GwG Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgenommen werden.

Praxistipp:
Die MeldV-Immobilien gilt unmittelbar für die o.g. Berufsgruppen. Allerdings sollten auch Immobilienmakler, die in der Praxis regelmäßig mit Vertretern dieser Berufsgruppen zusammenarbeiten die Bestimmungen kennen, um im Fall der Abgabe einer Verdachtsmeldung durch z.B. den beteiligten Notar nicht unvorbereitet zu sein. 



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