
Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden war es in der Vergangenheit zu Unklarheiten gekommen, weil die beiden Begriffe „unverzüglich“ und „vollständig“ bis zu einem gewissen Grad gegensätzlich sind. Die Unsicherheiten resultierten dabei aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 69 GwG wonach ordnungswidrig handelt, wer eine Verdachtsmeldung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
Die Orientierungshilfe weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass wenn die Voraussetzungen von § 43 GwG gegeben sind, d.h. Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass:
- ein Vermögensgegenstand der mit einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt
- ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
- der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,
der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden hat.
Da rein vorsorgliche Meldungen „ins Blaue hinein“ vermieden werden sollen, müssen sich Verpflichtete demnach bei einem Verdachtsfall als Erstes fragen, ob eindeutige Tatsachen vorliegen. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen ggfs. weitere Punkte geklärt werden, um beurteilen zu können, ob eine Meldung erforderlich ist. Liegen dagegen solche Tatsachen bereits vor, so ist grundsätzlich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Verdachtsmeldung zu erstellen.
Dazu sollte in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Verdachtsmeldung für die FIU nachvollziehbar und verständlich ist, damit eine Fallanalyse erfolgen kann – dies führt zum Kriterium der Vollständigkeit. Ist auch dies gegeben, so ist die Verdachtsmeldung am gleichen, spätestens am folgenden Werktag zu erstatten. Sofern der Sachverhalt komplex ist und aufbereitet werden muss, damit er für die FIU nachvollziehbar ist, erfolgt hingegen noch keine Meldung. Denn die FIU hat im Gegensatz zum Verpflichteten i.d.R. keine Informationen zum Kunden, zur Geschäftsbeziehung oder zum zugrundeliegenden Produkt.
Zusammen mit der Verdachtsmeldung ist eine Sachverhaltsdarstellung abzugeben, die die Geschäftsbeziehung und die Transaktionen präzise beschreibt. Allerdings wird vom Verpflichteten keine „Ausermittlung“ des Sachverhaltes erwartet – weshalb unmittelbar nach Zusammenstellung der erforderlichen Informationen die Verdachtsmeldung zu erfolgen hat.
Für die Meldung ist das Portal goAML verpflichtend zu nutzen und die wesentlichen Informationen sind im Meldeformular im XML-Schema anzugeben, damit eine automatisierte Analyse erfolgen kann.
Praxistipp:
Dass für die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung eine vorherige Registrierung im goAML-Portal der FIU erforderlich ist, sollte inzwischen allen Verpflichteten – egal ob aus dem Finanzsektor oder dem Nichtfinanzbereich – klar sein. Die vollständige Orientierungshilfe von FIU und BaFin finden Sie im Link unter diesem Beitrag.
-
Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
-
Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
-
Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
-
Kommunikation mit Behörden
-
AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
-
Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
-
Seminare / Workshops / Vorträge