Nun ist die Katze aus dem Sack: Das Bundesministerium der Finanzen hat seinen Entwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Der Gesetzentwurf, der bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt werden muss, fällt alleine schon vom Umfang auf; bislang beinhaltete das Geldwäschegesetz 17 Vorschriften, künftig sind 55 Vorschriften in der Geldwäscheprävention zu berücksichtigen. Wesentliche Veränderungen sind unter anderem:
- Stärkung des risikobasierten Ansatzes, wonach Verpflichtete über ein angemessenes Risikomanagement zur Verhinderung der Geldwäsche verfügen müssen,
- Errichtung eines zentralen Registers, in welches die Daten der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften, Trust und Stiftungen hinterlegt werden,
- Verschärfung der Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten.
Ende Januar 2017 wird sich das Kabinett mit dem Gesetzentwurf befassen.
Den Referentenentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie finden Sie hier>>.