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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe

40.000 € Bußgeld wegen fehlender Kundendatenaktualisierung

18.12.2023 – Die BaFin ist gemäß § 57 GwG verpflichtet bestandskräftige Maßnahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Durch dieses als „Naming and Shaming“ bekannte Vorgehen, erfahren auch Dritte von Verstößen gegen Vorschriften zur Geldwäscheprävention.

Bei der Credit Europe Bank N.V. Niederlassung Deutschland hat die BaFin festgestellt, dass das Institut nicht über ausreichende interne Arbeitsanweisungen verfügt, um ihre Kundendaten zu aktualisieren. Dadurch konnte keine Gesetzeskonformität hergestellt werden. In der Folge wurde seitens der BaFin ein zwischenzeitlich bestandskräftiger Bußgeldbescheid in Höhe von 40.000 € erlassen.

Die Kundendatenaktualisierung ist Teil der internen Sicherungsmaßnahmen. Diese müssen auch von Zweigniederlassungen von in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituten eingehalten werden. Damit die gesetzlichen Pflichten regelkonform erfüllt werden, sind entsprechende interne Arbeitsanweisungen unerlässlich. Zweck der regelmäßigen Aktualisierungen ist die Verhinderung einer anonymen Kontoeröffnung. Anonyme Konten sind für Geldwäscher ein zentraler Bestandteil ihrer Tätigkeit. Denn nur über vielfache Überweisungen lässt sich die Papierspur des Geldes verwischen und dessen tatsächliche Herkunft verschleiern. Dieser Abschnitt der Geldwäsche, welche sich klassischerweise in drei grobe Schritte einteilen lässt, nennt sich „Verschleierung“. Um der Verschleierung zuvorzukommen, muss demzufolge sichergestellt werden, dass die Kunden genau identifiziert werden. Dies erfolgt durch den gesetzlich vorgeschriebenen „know your customer“ Prozess (KYC). Da eine initiale Identifizierung nicht genügt, müssen die Kundendaten regelmäßig aktualisiert werden. 

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