Den Auftakt bildete ein Fachvortrag zu den aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) der Aufsichtsbehörde. Damit kommt die BaFin ihrem gesetzlichen Auftrag zur regelmäßigen Aktualisierung nach – die neuen Vorschriften wurden bereits veröffentlicht und sind ab dem 1. Februar 2025 von den Verpflichteten anzuwenden. Seitens der Aufsicht wurde betont, dass mit den neuen AuA keine Vorwegnahme von Vorgaben der neuen EU-Geldwäscheverordnung erfolge – deshalb sind die gravierendsten Änderungen hinsichtlich der zulässigen Fristen für die Aktualisierung der Kundeninformationen auch erst bis Juli 2027 umzusetzen (s. dazu auch die beigefügte Grafik aus dem entsprechenden Fachvortrag am Ende des Beitrags).
Auf die weiteren Veränderungen durch die neue AML-VO wurde ebenso hingewiesen, wie auf das neue Rückmeldekonzept der FIU zu Verdachtsmeldungen. Für verpflichtete Unternehmen wichtig ist, dass auch künftig gilt, dass bei Abgabe einer Verdachtsmeldung die verstärkten Sorgfaltspflichten mindestens 6 Monate lang anzuwenden sind, unabhängig von einer Rückmeldung durch die FIU. Weitere Änderungen betreffen das Risikomanagement sowie die Funktion des Geldwäschebeauftragten – dazu gehört künftig die Unvereinbarkeit von gleichzeitiger Wahrnehmung der Funktion als GwB und als Datenschutzbeauftragter bzw. als interne Revision. Ebenso sind die Aufgabenbereiche von GwB und Stellvertreter schriftlich darzulegen.
Unabhängig von der Mitarbeiterzahl ist von Verpflichteten eine Meldestelle i.S.d. § 6 Abs. 5 GwG einzurichten, die teils anderen, geringeren Anforderungen unterliegt, als die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Ebenfalls wies die Referentin darauf hin, dass entsprechend der BaFin-Veröffentlichung vom 06.02.2024 unbedingt eine getrennte Betrachtung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-Risiken zu erfolgen habe.
In einem zweiten Fachvortrag wurde das neue EU-Paket zur Geldwäschebekämpfung vorgestellt. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die neue AML-Verordnung für die Verpflichteten in allen EU-Mitgliedsstaaten automatisch ab Juli 2027 bindend ist. Darin sind an einigen Stellen Änderungen gegenüber der heutigen Rechtslage nach GwG enthalten, die für die Verpflichteten einen nicht unerheblichen Anpassungsbedarf erfordern (wir berichteten). Nicht zu unterschätzen ist die Wirkung der AMLA-Verordnung in diesem Paket, da die neue europäische Aufsichtsbehörde nicht nur die direkte Aufsicht über einige große Unternehmen aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor übernehmen wird. Bedeutsam wird auch die durch die AMLA erfolgende Koordination der nationalen FIU und Aufsichten, insbesondere im Nicht-Finanzsektor. Vor allen Dingen müssen sich verpflichtete Unternehmen aber darauf einstellen, dass die AMLA künftig in regelmäßigen und kurzen Intervallen die weitere Ausgestaltung der Verordnung durch Level 2 und 3 Rechtsakte wie z.B. Technische Regulierungsstandards (RTS) und technische Durchführungsstandards (ITS) maßgeblich gestalten wird. Damit werden die Anpassungen auf gesetzlicher Ebene künftig in kürzeren Abständen erfolgen.
Ein weiterer Vortrag widmete sich komplexen Geschäftsmodellen und Produkten und den damit verbundenen hohen Risiken, dass diese Konstrukte zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt werden können. Zu den Themen Third-Party-Acquiring, Loan-Fronting, White-Labeling und Nutzung unlizensierter Payment Agents und virtueller IBAN’s wurden die seitens der Aufsicht gesehen Risiken ebenso erläutert, wie die Erwartungen der Aufsicht hinsichtlich des Umgangs mit diesen Risiken.
Die Erwartungen der Aufsicht an Zahlungsdienstleister, insbesondere wenn diese bei grenzüberschreitenden Transfers Agenten einschalten thematisierte ein weiterer Vortrag. Hier wurde explizit auf die Notwendigkeit angemessener technischer Systeme im alltäglichen Massengeschäft des Zahlungsverkehrs hingewiesen. Außerdem wurden relevante Feststellungen aus durchgeführten Prüfungen dargestellt, die für alle Verpflichteten wichtige Hinweise auf mögliche Schwachstellen ihrer Systeme geben.
Den Abschluss bildeten zwei Vorträge zum Thema Terrorismusfinanzierung – sowohl aus Sicht der Ermittlungsbehörden wie aus Sicht der Aufsicht. Die BaFin machte dabei deutlich, dass sie das Thema auch künftig als Schwerpunkt ihrer Prüfungstätigkeiten sieht.
Praxistipp:
Die verschiedenen Vortragsunterlagen stellt die BaFin auf ihrer Homepage zur Verfügung, sie finden Sie hier. Insbesondere mit den neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen sollten sich Verpflichtete zeitnah vertraut machen, da diese ab 01.02.2025 bindend sind und die teils deutlichen Veränderungen entsprechenden Anpassungsbedarf bedeuten.
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Schulung zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge
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Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden