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Geldwäschebeauftragter Blick nach oben vor einem Hochhaus
Änderung der Geldwäschemeldeverordnung Immobilien zu erwarten
19.08.2024 – Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf für eine Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) vorgestellt.

Mit der Änderung soll die neue Regelung des § 16a GwG (Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien) abgebildet werden. Dazu werden zwei neue Meldetatbestände geschaffen:

  • Zum einen in § 6 Abs 4 hinsichtlich der Nichterbringung des Nachweises, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wurde und
  • Zum anderen in § 6 Abs 2 Nr. 5 hinsichtlich des Abschlusses einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung beim Grundbuchamt erbracht werden soll – um eine Umgehung der Nachweispflicht zu vermeiden.

Neben weiteren redaktionellen Änderungen sollen auch die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände berücksichtigt werden, um künftig Meldungen auszuschließen, die nicht zum Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen.


Praxistipp
:

Auch wenn die Meldepflichtverordnung unverändert nur für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater direkt gilt, sollten auch Immobilienmakler und Hausverwalter diese kennen. Denn im Zusammenhang mit einer Pflichtmeldung durch einen Notar kann es selbstverständlich auch zu Nachfragen bei dem beteiligten Makler oder Hausverwalter kommen.

Den Entwurf für die neue Meldeverordnung finden Sie hier. Um die Änderungen besser nachvollziehen zu können empfiehlt es sich, die derzeitige Fassung parallel zur Verfügung zu haben.



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