Änderungen an 4. EU-Geldwäscherichtlinie vorgeschlagen
Im Mai 2015 ist die 4. EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet worden. Anfang Februar 2016 hat die EU-Kommission einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Eine erste Umsetzung dieses Aktionsplanes und Vorschläge zur Steigerung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden am 05. Juli 2016 durch die EU-Kommission bekannt gegeben. Danach soll die 4. EU-Geldwäscherichtlinie unter anderem in folgenden Punkten geändert werden:
- Verstärkte Kontrollen („Sorgfaltspflichten/Gegenmaßnahmen“) in Bezug auf Länder mit hohem Risiko,
- Einbeziehung von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen in den Geltungsbereich der Richtlinie,
- Stärkung der Transparenzmaßnahmen für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis, wie Guthabenkarten, durch Senkung der Schwellenbeträge, für die keine Identitätsangabe erforderlich ist, von 250 EUR auf 150 EUR und strengere Anforderungen an die Kundenüberprüfung,
- Ausbau der Befugnisse der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units – FIU) und Förderung ihrer Zusammenarbeit untereinander durch weitere Angleichung der Vorschriften für diese Meldestellen an die neuesten internationalen Standards,
- Bereitstellung eines schnellen Zugriffs für die zentralen Meldestellen auf Informationen über die Inhaber von Bank- und Zahlungskonten durch zentralisierte Register oder elektronische Datenabrufsysteme.
Weitere Informationen zur geplanten 4. EU-Geldwäscherichtlinie finden Sie unter Gesetze/Richtlinien/Verordnungen>>.
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