Es gibt immer noch keine Aktualisierung der Delegierten Verordnung der EU. Damit hat die EU-Kommission es versäumt, auf die letzten drei Änderungen der FATF einzugehen. Das ist aus zwei Gründen ärgerlich.
Zum einen wollte die EU-Kommission eigentlich einen Automatismus einführen, der Änderungen der Einschätzungen der FATF quasi automatisch in eine aktualisierte DVO übernimmt – dies ist bisher nicht erfolgt. Zum anderen bleibt es für Verpflichtete nach dem GwG damit bei der Unsicherheit, welche konkreten Sorgfaltspflichten in den Fällen anzuwenden sind, wo die FATF Länder als Drittstaaten mit einem höheren Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung listet (graue Liste), aber durch die fehlende Aufnahme in die DVO nicht automatisch die verstärkten Sorgfaltspflichten gelten.
Insgesamt ist der Stand bezüglich der Länder mit einem erhöhten Risiko für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung nur wenig verändert. Die FATF listet derzeit 3 Länder (Nordkorea, Iran und Myanmar) auf der sog. schwarzen Liste von Ländern mit sehr hohen Risiken, die von den Verpflichteten dezidiert Maßnahmen erfordern. Hinzu kommen aktuell 24 Länder, die wegen Defiziten bei der Geldwäschebekämpfung unter verstärkter Beobachtung stehen – die aber nicht alle in der DVO enthalten sind.
In der DVO wurden folgende Länder noch nicht aufgenommen, die die FATF als Länder mit erhöhtem Risiko ansieht (Monaco, Venezuela, Bulgarien, Kroatien, Kenia, Namibia und neu Algerien, Angola, Elfenbeinküste und Libanon). Andere Länder, die nach Einschätzung der FATF entsprechende Fortschritte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemacht haben, wurden dagegen in der DVO noch nicht gestrichen (Jamaika, Panama, Barbados, Gibraltar, Uganda, VAE und neu Senegal).
Praxistipp:
Damit bleiben auch die Unterschiede in den Konsequenzen für verpflichtete Unternehmen bestehen – bei allen in der aktuellen DVO gelisteten Ländern sind mindestens die verstärkten Sorgfaltspflichten einzuhalten. Bei den nur durch die FATF gelisteten Ländern gilt dies nicht – allerdings sollen laut BaFin bei der Bewertung des Länderrisikos die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden. Wir empfehlen grundsätzlich auch bei den „nur“ seitens der FATF gelisteten Länder, die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten.
Eine aktuelle Übersicht über die Länder mit erhöhtem Risiko und der von Ihnen zu treffenden Maßnahmen finden Sie hier.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge