Südafrika / Nigeria
Beide Länder wurden von der FATF auf die Beobachtungsliste („graue“ Liste) gesetzt. Dies betrifft Länder, deren Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Defizite aufweisen, die allerdings mit der FATF kooperieren, um diese Defizite zu beheben. Da es sich mit Südafrika und Nigeria um die beiden wirtschaftlich stärksten Länder Afrikas handelt, sind die möglichen Auswirkungen entsprechend groß. So befürchtet Südafrika, dass durch die Listung mögliche Investoren abgeschreckt werden.
Kambodscha / Marokko
Diese beiden Länder wurden aufgrund der von ihnen erzielten Fortschritte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von der FATF von der Beobachtungsliste gestrichen. Allerdings hat die EU-Kommission diese Änderungen noch nicht nachvollzogen. In Marokko freut man sich derweil über die positiven Folgen, wie z.B. ein besseres Finanzrating durch die internationalen Agenturen.
Schweiz
Finanzministerin Keller-Sutter will den Anwendungsbereich des Geldwäscherei-Gesetzes in der Schweiz auch auf Notare und Anwälte ausdehnen. Das Schweizer Parlament hatte sich vor 2 Jahren dagegen ausgesprochen, der Bundesrat befürwortet die Maßnahme allerdings, weil Geldwäscherei ein Reputationsrisiko für den Finanzplatz Schweiz darstelle. Die Anpassung soll im Zusammenhang mit einer Vorlage für ein zentrales Register zur Identifikation von wirtschaftlich Berechtigten (vergleichbar dem Transparenzregister) erfolgen.
Die Schweizer Finanzaufsicht Finma untersucht eine Reihe von Schweizer Banken wegen möglicher Geldwäsche. Hintergrund ist die Anklage libanesischer Behörden gegen den ehemaligen Gouverneur der Zentralbank, Riad Salameh wegen Geldwäsche und dessen Geschäftsbeziehungen zu Schweizer Banken.
Praxistipp:
Für verpflichtete Unternehmen nach dem GwG, die grenzüberschreitend tätig sind, ist es wichtig, relevante Veränderungen in Ländern, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, frühzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Das sollte sich anhand der jeweils aktuellen Risikoanalyse sowie der entsprechenden internen Sicherungsmaßnahmen nachvollziehen lassen. So ist bei einer Listung eines Landes durch die FATF empfehlenswert, bereits verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Auch wenn es teilweise etwas dauert, bis die EU-Kommission mittels Anpassung der Delegierten Verordnung nachzieht. Letzteres soll sich mit der neuen AML-Verordnung der EU ändern, die vorsieht, die Empfehlungen der FATF automatisch zu übernehmen.
Als Service stellen wir Ihnen auf unserer Webseite die jeweils aktuelle Fassung zur Verfügung.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge