Skip to main content
+49 (0) 721 98 96 380
info@geldwaeschebeauftragter.com
Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Allgemeine Sorgfaltspflichten: BGH zu Identifizierung anhand einer notariell beglaubigten Ausweiskopie
17.06.2021 – In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes nimmt der XI Zivilsenat ausführlich Stellung zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß §§ 10 ff. GwG, konkret: Die Identifizierung eines Vertragspartners bzw. für diesen auftretenden Person anhand einer notariell beglaubigten Ausweiskopie. Diese Entscheidung kann in ihrer Auswirkung für die Praxis nicht unterschätzt werden.

In der Entscheidung vom 20.04.2021 (Az. XI ZR 511/19) hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, welche geldwäscherechtlichen Anforderungen an die Identifizierung gem. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 GwG eine Bank gegenüber einem für unbekannte Erben tätigen Nachlasspfleger zu erfüllen hat. 

Die Kernaussage vorweg: Die von dem Nachlasspfleger, der zugleich zugelassener Rechtsanwalt ist, vorgelegte notariell beglaubigte Ausweiskopie reicht dem BGH zufolge nicht aus, den allgemeinen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Identifizierung zu genügen. 

Im Wesentlichen begründet der BGH seine Entscheidung damit, dass nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG die Identität durch Prüfung eines „vor Ort vorgelegten Dokuments“ vorgenommen werden müsse. Damit sei aber das Originaldokument und nicht eine beglaubigte Ausweiskopie gemeint. Zudem stelle die Vorlage bzw. – in der Praxis übliche – Übersendung einer notariell beglaubigten Ausweiskopie kein „sonstiges Verfahren“ i.S.v. § 13 Abs.1 Nr. 2 GwG dar, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet sei und ein entsprechendes Sicherheitsniveau aufweise, welches einer vor-Ort-Überprüfung gleichkomme. Der Senat nennt dabei ausdrücklich den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz mit dem Personalausweis mit ID-Funktion sowie zugelassene Videoidentifizierungsverfahren als geeignete Mittel zur Identitätsüberprüfung. Ebenso hält der Senat es für den Kunden zumutbar, sich bei einer örtlichen Filiale des verpflichteten Kreditinstitutes identifizieren zu lassen.  

Diese Entscheidung ist eine Pflichtlektüre für alle in der Geldwäscheprävention Tätigen, da sie unter anderem weitere Hinweise enthält zu: 

  • Wann ist eine Geschäftsbeziehung i.S.v. § 1 Abs. 4 GwG anzunehmen; 
  • Die Erleichterungen bei der Identifizierung nach § 154 AO sind nicht auf die Pflichten aus dem Geldwäschegesetz übertragbar; 
  • Kunden eines Verpflichteten haben bei der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten Mitwirkungspflichten; 
  • Die Leistungsverweigerung (Nichtdurchführung einer Transaktion) stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. 

Praxistipp 

Die bislang gängige Praxis bei vielen Verpflichteten, nicht physisch präsente Kunden anhand notariell beglaubigter Ausweiskopien zu identifizieren, kommt vor dem Hintergrund dieser BGH-Entscheidung auf den Prüfstand. Abgesehen davon wirft diese Entscheidung auch die Frage auf, inwieweit Verpflichtete sich künftig überhaupt noch bei der Erfüllung allgemeiner Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 – 4 GwG)  zuverlässiger Dritter i.S.v. §§ 17 Abs. 1, 2 Abs. 1 GwG bedienen können (dürfen).  Das „Know-Your-Customer“-Prinzip verlangt grundsätzlich, dass Verpflichtete selbst die ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben. Diese Vorgabe wird jedoch der Praxis des täglichen Geschäftslebens nicht gerecht, weshalb der Gesetzgeber für Verpflichtete die Möglichkeit eingeräumt hat, bei z.B. der Identifizierung des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten auf einen abschließend geregelten Kreis von Dritten zugreifen zu können. Diese sind in § 2 Abs. 1 GwG enumerativ geregelt; zu diesem Kreis gehören auch Notare.

Gleichwohl empfehlen wir die bisherigen Prozesse der Kundenidentifizierung von nicht vor Ort anwesenden Kunden einer Prüfung zu unterziehen und sich auf jeden Fall mit zugelassenen Verfahren der Videoidentifizierung vertraut zu machen. Im Zeitalter der Digitalisierung von internen Prozessen eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Es wird auch interessant sein zu beobachten, ob diese BGH-Entscheidung inhaltlich zu Veränderungen bei den aktuell veröffentlichten Auslegungs-und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz der Aufsichtsbehörden führen wird. 

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Unterstützung bei der Analyse, Bewertung der Auswirkung sowie Umsetzung der BGH-Entscheidung auf Ihre Prozessabläufe bei der Kundenidentifizierung benötigen. 



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

Rufen Sie uns kostenlos und unverbindlich an:

+49 (0) 721 98 96 380


Oder nutzen Sie unseren Rückrufservice:

Den Überblick behalten:

Synopse Geldwäschegesetz
2017 – 2020
Synopse Geldwäschegesetz
2020 – 2021
Abkürzungsverzeichnis
04/2022