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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
Allgemeinverfügung zur Speicherung sog. virtueller IBAN 
Mit sofortiger Wirkung (vom Tag nach der Verkündigung an) hat BaFin eine Allgemeinverfügung erlassen, die sich an alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG richtet.

Diese werden verpflichtet, sofern sie IBAN mit der Länderkennung DE an Zahlungsdienstleistungsunternehmen zur Weitergabe an deren Kunden ausgeben oder ausgegeben haben, ab sofort jede virtuelle IBAN unverzüglich, richtig und vollständig in einem Dateisystem gem. § 24c Abs. 1 KWG zu erfassen. Dabei ist das Zahlungsdienstleistungsunternehmen (ZDL) als Kontoinhaber und der jeweilige Endkunde als Verfügungs- bzw. wirtschaftlich Berechtigter aufzunehmen.  

Bereits ausgegebene Bestände an IBAN sind innerhalb von sechs Monaten im Dateisystem vollständig und richtig zu erfassen. Wenn dies nicht vollständig oder nicht rechtzeitig möglich ist, haben die Kreditinstitute die Konten des ZDL unverzüglich zu kündigen und sicherzustellen, dass die virtuellen IBAN nicht weiter genutzt werden können.  

Auslöser waren eine hohe Zahl von Missbrauchsfällen u.a. im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen und der Terrorismusfinanzierung. Zudem wurde die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden durch die bisher teilweise fehlende Aufzeichnung erheblich erschwert. 



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