Allgemeinverfügungen der Behörden zu Geldwäschebeauftragten in Rheinland-Pfalz
Die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz (das sind die Städte und Gemeinden als Kreisordnungsbehörden) haben im Herbst 2012 Regelungen erlassen, wann Unternehmen, die gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln, einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen.
Die Regelung erfolgte behördlich im Rahmen einer sogenannten „Allgemeinverfügung“, die unmittelbar gegenüber allen Unternehmen gilt. Damit haben die Behörden von § 9 Abs. 4 Satz 3 GwG Gebrauch gemacht. Danach sollen (müssen) die Behören bei Händlern hochwertiger Güter anordnen, dass ein Geldwäschbeauftragter bestellt werden muss.
Nach den jeweils wortgleichen Regelungen der Städte und Gemeinden sind Unternehmen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn sie
- hauptsächlich mit hochwertigen Gütern handelt,
- im Vorjahr mindestens 10 Mitarbeiter hatte, die in bestimmten Funktionen tätig sind und
- bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen hat. Mehrere Geschäftsvorgänge können dabei als ein Geschäftsvorgang angesehen werden.
Als Geldwäschebeauftragter kann ein geeigneter Mitarbeiter oder Dritte beauftragt werden (“externer Geldwäschebeauftragter”). Bei Verstößen wird ein Zwangsgeld von 5.000 Euro festgesetzt.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der jeweiligen Gemeinde bis spätestens 31.05.2013 schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten des Geldwäschebeauftragten mitzuteilen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Länderübersicht.
Für Fragen steht Ihnen unser Team um den Geldwäschebeauftragten und Rechtsanwalt Boltze gerne zur Verfügung.
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