Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuelle Auslegungshinweise veröffentlicht, die Verpfichteten die Handhabung des Verdachtsmeldewesens nach § 11 GwG erleichtern sollen. Danach haben die Verpflichteten bei Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit transaktions-, geschäfts- und personenbezogenen Tatsachen grundsätzlich einen eigenen Beurteilungsspielraum, ob der Verdachtsmoment auch eine Verdachtsmeldung auslöst. Damit Verpflichtete und deren Mitarbeiter überhaupt mögliche, geldwäscherelevante Verdachtsmomente erkennen, ist ein internes, unternehmensspezifisches Sicherungssystem aufzubauen und für eine regelmäßige Schulung im Bereich Geldwäscheprävention zu sorgen.
>>Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung von Verdachtsmeldungen nach § 11 GwG