In dieser Eigenschaft hat sie kürzlich die Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens für die gesetzlichen Krankenkassen mit sofortiger Wirkung als nicht mehr zulässig erklärt und die Krankenkassen angewiesen, das Verfahren ab sofort auszusetzen. Ursächlich sind der Agentur zugänglich gemachte sicherheitstechnische Schwachstellen in diesem Verfahren. Andere Identifizierungsverfahren wie persönliche Identifizierung, Post-Ident oder die Online-Ausweisfunktion sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden.
Im Finanzsektor wird das Videoidentverfahren von einigen größeren Instituten für die Kundenidentifizierung genutzt, unterliegt allerdings umfangreichen Anforderungen der Aufsichtsbehörde. Die BaFin hat erst vor kurzem dieses Verfahren als Brückentechnologie weiter zugelassen (wir berichteten). Der Nutzungsstopp im Gesundheitsbereich hat – nach derzeitigem Kenntnisstand – keine Auswirkungen auf die Anerkennung des Verfahrens als rechtskonforme Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz. Diese Einschätzung teilt auch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherer, GDV, seinen Mitgliedsunternehmen mit.
Praxistipp:
Die wichtigsten Anforderungen der BaFin zum Einsatz des Videoidentifizierungsverfahrens finden Sie unter dem o.a. Link zu unserer Berichterstattung und sind im BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) erläutert.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge