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Videoidentifizierung
BaFin lässt Video-Identifizierung weiterhin zu
27.05.2022 – Im Geldwäschegesetz sind in § 12 einige Alternativen zur persönlichen Identifizierung zugelassen. Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende dürfte das Video-Ident-Verfahren sein.

Insbesondere im Finanzsektor nutzen einige Unternehmen das Videoidentifizierungsverfahren, um auch online Abschlüsse von Verträgen zu ermöglichen. Dazu hat die BaFin bereits 2017 im Rahmen eines Rundschreibens besondere Anforderungen für die Nutzung gestellt. Diese wurden nun in einem gemeinsam mit den Ministerien für Finanzen und Inneres sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf ihre Eignung zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Anforderungen überprüft. Dabei stand insbesondere die Anforderung der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung im Fokus, die auch eine Erkennung von Betrugshandlungen zu einem späteren Zeitpunkt sicherstellen soll.

Als Ergebnis wird das Video-Ident-Verfahren als Brückentechnologie fortgeführt. Eine kontinuierliche Überprüfung mit Blick auf technische Fortschritte und weitere Erkenntnisse aus der Nutzung des Verfahrens wurde vereinbart. Geprüft werden soll noch, ob das Verfahren auf Basis des bisherigen Rundschreibens fortgeführt werden soll oder ob der Erlass einer Verordnung nach § 13 Abs. 2 GwG sinnvoll wäre.

Praxistipp:

Die Video-Identifizierung stellt gerade für den Online-Vertrieb eines der wenigen praktikablen Verfahren dar, um ohne Medienbruch einen Abschluss durchzuführen. Allerdings sind die Anforderungen seitens der Aufsicht relativ hoch; es sollten mindestens folgende Voraussetzzungen erfüllt werden:

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, z. B. via Zoom.
  • Auf Sicherheitsmerkmale des vorgelegten bzw. gezeigten Reisepasses achten, samt gängiger Fälschungsmöglichkeiten (sh. Hinweise dazu Council of the European Union – PRADO).
  • Die Videoidentifizierung sollte nach Möglichkeit in einem abgetrennten Raum stattfinden (Datenschutz!).
  • Die zu identifizierende Person hat zu Beginn einer Videoidentifizierung ihr ausdrückliches Einverständnis damit zu erklären, dass der gesamte Identifizierungsprozess sowie Fotos bzw. Screenshots ihrer Person und ihres Ausweisdokuments aufgezeichnet werden (z.B. durch Screenshots oder Aufnahme). Das Einverständnis ist explizit zu protokollieren und aufzuzeichnen.
  • Die zu identifizierende Person hat während der Videoübertragung die vollständige Seriennummer ihres Ausweisdokumentes mitzuteilen.
  • Das Lichtbild und die Personenbeschreibung auf dem verwendeten Ausweisdokument zu der zu identifizierenden Person müssen übereinstimmen. Lichtbild, Ausstellungsdatum und Geburtsdatum müssen ebenfalls zueinander kohärent sein.
  • Die Durchführung der Videoidentifizierung muss in Echtzeit und ohne Unterbrechung erfolgen.
  • Die zu identifizierende Person muss während der Videoübertragung ein eigens für diesen Zweck erstelltes Passwort, welches vorab an diese per E-Mail oder SMS übermittelt wurde, widergeben.
  • Auf vollständige Dokumentation/Archivierung des Prozesses achten (ideal durch Aufzeichnung des gesamten Identifizierungsvorganges).

Die Anforderungen im Einzelnen sind dem Rundschreiben 03/2017 zu entnehmen und sollten von Verpflichteten, die dieses Verfahren nutzen wollen unbedingt beachtet werden. Alternativ kann die Auslagerung der Identifizierung an einen spezialisierten Anbieter in Frage kommen – natürlich unter Wahrung der Anforderungen der Outsourcing-Richtlinien.


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