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Gesetz
Keine Haftung der Bank für Anwaltskosten nach Geldwäscheverdachtsmeldung – OLG Frankfurt stärkt Handlungsspielraum von Verpflichteten
01.04.2025 – Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine Bank nicht für die Anwaltskosten ihres Kunden haftet, wenn sie wegen eines Geldwäscheverdachts eine Meldung an die FIU erstattet und in der Folge die Auszahlung des Kontoguthabens verweigert. Diese Entscheidung ist von hoher Praxisrelevanz für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG).

Der Fall: Hoher Zahlungseingang löst FIU-Meldung aus

Die Klägerin unterhielt seit Jahren ein Girokonto bei der beklagten Bank. Im Juli 2023 gingen zwei ungewöhnlich hohe Überweisungen über insgesamt mehr als 1 Million Euro auf dem Konto ein – teils von einem eigenen Konto, teils von einem Dritten. Die Bank meldete den Vorgang pflichtgemäß der Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß § 43 GwG und verweigerte zunächst die Auszahlung.

Noch am Tag der Meldung suchte die Kundin mit ihrem Anwalt die Bank auf und forderte die Freigabe der Mittel. Die Auszahlung blieb jedoch bis Ende August aus, als die Bank den Betrag an die Herkunftsbank zurücküberwies. Die Kundin klagte unter anderem auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 9.875,22 € – mit zunächst teilweisem Erfolg vor dem Landgericht Wiesbaden.

Entscheidung des OLG: Keine Ersatzpflicht für Anwaltskosten

Das OLG Frankfurt hob das Urteil in diesem Punkt auf. Die Bank habe sich weder in Verzug befunden noch eine Pflichtverletzung begangen, die kausal für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gewesen sei. Vielmehr habe sie gesetzeskonform gehandelt:

Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG darf eine Transaktion nach einer FIU-Meldung erst drei Werktage nach Abgabe der Meldung durchgeführt werden – es sei denn, die FIU oder die Staatsanwaltschaft widerspricht. Im vorliegenden Fall wurde die Meldung am Freitag, den 21.07.2023, abgegeben. Ein Auszahlungspflicht bestand somit frühestens am Donnerstag, dem 27.07.2023. Die Beauftragung des Anwalts sei jedoch bereits vorher erfolgt.

Auch die spätere Entscheidung der Bank, das Geld nicht an die Kundin, sondern an die überweisende Bank zurückzuzahlen, sei unerheblich. Für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten komme es ausschließlich darauf an, ob eine Pflichtverletzung der Bank zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung vorgelegen habe – was das Gericht verneinte.

Klarstellung zu § 48 GwG: Schutz des meldenden Verpflichteten

Besonders hervorzuheben ist der Verweis des Gerichts auf § 48 GwG: Danach haftet der Verpflichtete nicht für eine Meldung, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erfolgt ist. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für ein solches Fehlverhalten der Bank – vielmehr sei die Meldung angesichts der ungewöhnlichen Transaktionen nachvollziehbar gewesen.

Fazit: Gericht stärkt Rechtssicherheit für Verpflichtete

Das Urteil unterstreicht, dass Verpflichtete nach dem GwG nicht für Folgekosten haften, die Dritte aufgrund gesetzeskonformer Verdachtsmeldungen erleiden. Es schützt insbesondere Banken und andere Finanzunternehmen, die ihrer Meldepflicht nachkommen und vor Auszahlung eine risikoorientierte Einschätzung vornehmen. Auch wenn dies für betroffene Kunden unangenehm ist, ist dieser Schutz essenziell für ein funktionierendes System zur Bekämpfung von Geldwäsche.



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