
Änderungen an der Liste der Drittstaaten mit hohem Risiko in Bezug auf Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung finden regelmäßig 2-3 x pro Jahr statt. Auslöser ist i.d.R. die FATF, die Änderungen auf Basis der Entwicklung in den verschiedenen Ländern vornimmt. Diese werden meist, aber nicht immer vollständig, von der EU übernommen und durch die BaFin für alle Verpflichteten aus dem Finanzsektor verbindlich erklärt. Die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzbereich folgen dann regelmäßig.
Diesmal folgt die Reaktion der BaFin auf die geänderten Empfehlungen der FATF direkt, ohne erst eine Änderung der Delegierten Verordnung der EU abzuwarten. Zudem gibt es ein paar neue Empfehlungen, wie verpflichtete Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz in diesen Fällen vorzugehen haben – so wird z.B. auf die vollständige Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten hingewiesen (es reicht nicht mehr die Feststellung von Vor- und Nachnamen gem. § 11 Abs. 5 GwG).
Praxistipp:
Damit Sie als verpflichtetes Unternehmen den Überblick über die jeweils aktuellen Regelungen behalten, stellen wir Ihnen diese auf unserer Homepage zum Download zur Verfügung.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge