Die Verwahrung von Krypto-Assets ist seit Anfang 2020 als Finanzdienstleistung eingestuft und unterliegt damit der Aufsicht der BaFin, die auch die Aufnahme dieser Tätigkeit genehmigen muss. Mit der Einführung des eWpG ist seit einem Jahr auch die Emission eines Wertpapiers nicht mehr an eine Urkunde aus Papier geknüpft, sondern kann auch elektronisch erfolgen, wenn auch zunächst begrenzt auf Inhaberschuldverschreibungen. Als Variante davon können auch Kryptowertpapiere herausgegeben werden – diese sind dann in einem Kryptowertpapierregister einzutragen.
Wenn Institute diese Dienstleistung erbringen wollen, müssen sie die im eWpG gestellten Anforderungen erfüllen. Und sie müssen einen Antrag auf Erlaubnis dieser Tätigkeit an die BaFin stellen. Zu den aus Sicht der Aufsicht erforderlichen Voraussetzungen hat die BaFin nun ein Merkblatt veröffentlicht, das umfangreiche Anforderungen formuliert. Diese zielen dabei einerseits auf die fachlichen und persönlichen Anforderungen der Geschäftsführung und Inhaber eines solchen Instituts ab. Daneben spielen naturgemäß die Anforderungen an die IT-Systeme und IT-Sicherheit eine herausragende Rolle.
Diese Anforderungen müssen sowohl von Instituten, die einen Antrag auf Neuzulassung stellen erfüllt werden, wie auch von den Unternehmen, die bereits auf Basis der Übergangsbestimmung tätig sind. Letztere sollten die Anforderungen inzwischen allerdings weitestgehend umgesetzt haben, da sonst die Erlaubnisfiktion erlöschen könnte. Eventuelle Abweichungen von den Vorgaben sind ausführlich zu begründen und mit einem Zeitplan für die vollständige Umsetzung der BaFin mitzuteilen.
-
Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
-
Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
-
Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
-
Kommunikation mit Behörden
-
AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
-
Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
-
Seminare / Workshops / Vorträge