Inzwischen nehmen die Mitteilungen der BaFin über verhängte (Straf-)Maßnahmen gegen Institute, die bei der Geldwäscheprävention ihren Verpflichtungen nicht umfassend nachkommen, in jedem Monat einen großen Teil der Bekanntmachungen ein.
Ende Juli gab die BaFin bekannt, dass gegen den Zahlungsdienstleister VR Payment GmbH wegen Verstößen im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Satz 6 GwG (Aufbewahrung von Informationen) zwei Bußgelder in Höhe von je 20.000,- Euro verhängt wurden.
Aber es sind nicht allein Bußgelder, die von der Aufsicht verhängt werden. Bei der Solaris SE wurde das Mandat des Sonderbeauftragten, das bereits seit Ende 2022 besteht, erneut verlängert, damit die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung zeitnah und eingehend kontrolliert werden kann.
Diese Maßnahmen zeigen, dass eine Nichtbeachtung der Geldwäschevorschriften für die Verpflichteten nicht nur finanziell teuer werden kann, sondern auch umfangreiche und unangenehme weitere Schritte nach sich ziehen kann – von der schlechten Berichterstattung und dem Reputationsverlust ganz zu schweigen.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge