Nachdem auch die EU-Kommission zumindest teilweise die Änderungen der FATF nachvollzogen hat, hat die Aufsichtsbehörde ihr Rundschreiben zu den Drittstaaten entsprechend angepasst.
Leider setzt sich jedoch die Tendenz weiterhin fort, dass Änderungen der FATF nur teilweise und mit größerer Verzögerung übernommen werden. So ist der einzige Unterschied in der aktuellen DVO der EU-Kommission, dass Jordanien und die Kaimaninseln von der Liste der Drittstaaten mit höherem Risiko gestrichen wurden.
Die in den letzten sechs Monaten von der FATF neu aufgenommenen Länder (Bulgarien, Kenia, Kroatien, Namibia und Türkei) wurden von der EU noch nicht in die für die Verpflichteten maßgebliche DVO aufgenommen. Ebenso wurden die Streichungen der Länder (Barbados, Gibraltar, Uganda, Vereinigte Arabische Emirate) berücksichtigt.
Allerdings stellt die BaFin in ihrem Rundschreiben 04/2024 (GW) ausdrücklich fest, dass für die nur von der FATF gelisteten Länder keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge