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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
BaFin prüft verstärkt registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften
01.06.2023 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre Aktivitäten zur Prävention von Geldwäsche intensiviert, insbesondere in Bezug auf registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Im aktuellen „BaFinJournal“ beschreibt die BaFin, wie sie ihre Aufsicht in der Geldwäscheprävention bei registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften nachkommen will.

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet diese Unternehmen dazu, Transparenz über alle Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu gewährleisten. Diese Pflicht wurde 2021 durch eine Jahresabschlussprüfung und eine Prüfung der GwG-Vorgaben ergänzt. Die BaFin bemängelt, dass viele Gesellschaften nach wie vor Schwierigkeiten haben, ihre Prozesse zur Geldwäscheprävention ausreichend anzupassen. 

Die BaFin hat daraufhin die Durchführung von Sonderprüfungen erhöht, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen. Neben diesen Prüfungen führt die BaFin auch Aufsichtsbesuche durch, um Mängel in der Geldwäscheprävention zu identifizieren und das Bewusstsein für aufsichtsrechtliche Anforderungen zu schärfen. 

Die geldwäscherechtlichen Anforderungen umfassen eine dokumentierte Risikoanalyse, die regelmäßig überprüft und aktualisiert werden muss, sowie die Einrichtung von KYC-Prozessen. Die Unternehmen sind verpflichtet, Transparenz über ihre Anleger zu schaffen und die Herkunft von Investitionssummen zu klären. Zudem sind sie verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter auf Führungsebene zu benennen, der seine Tätigkeit in Deutschland ausüben muss. 

Bei Verstößen gegen diese Anforderungen hat die BaFin verschiedene Instrumente zur Verfügung, darunter Verwarnungen, Abberufung von Geschäftsleitern, Verbot der weiteren Tätigkeit und sogar die Aufhebung der Registrierung. Darüber hinaus können bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Vorgaben Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Jahresumsatzes festgesetzt werden. 

Praxistipp:

Registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften – unabhängig von ihrer Größe – sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und MÜSSEN die geldwäscherechtlichen Vorgaben vollumfänglich erfüllen. Noch kritischer wird es, wenn im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2021 durch die Prüfer Feststellungen getroffen wurden. Und wenn diesen nicht nachgegangen worden ist und entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung ergriffen wurden, werden die Türen zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen weit aufgestoßen. Dies muss nicht sein, gelebte Geldwäschecompliance tut nicht weh: Wer glaubt, Geldwäscheprävention kostet Geld, der sollte es mal ohne versuchen…



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