Den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) kommt eine besondere Bedeutung zu, da sie die Verwaltungspraxis der BaFin gegenüber den Verpflichteten darlegen und damit sozusagen die Mindestanforderungen für diese abbilden.
Der besondere Teil der AuA für Kreditinstitute ergänzt damit den allgemeinen Teil der AuA zum Geldwäschegesetz, der für alle Verpflichteten aus allen Bereichen gilt und im Mai 2020 aktualisiert worden war.
Der vorgeschlagene Entwurf geht dabei insbesondere auf folgende Themen ein:
- Herkunft der Vermögenswerte
- Immobilientransaktionen
- Investmentgeschäft
- Konsortialkredite
- Korrespondenzbankbeziehungen
- Monitoringsysteme
- (Sammel-)Treuhandkonten
- Trade Finance
In Kürze werden sicherlich die ersten Verbandsseitigen Stellungnahmen zum Entwurf vorliegen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Praxistipp: Die AuA sind für die praktische Arbeit der Verpflichteten quasi das A & O – es empfiehlt sich insoweit auch schon den Entwurf durchzusehen, denn er stellt letztlich die Basis dar, auf der auch Wirtschaftsprüfer die Qualität der Geldwäscheprävention im Unternehmen beurteilen.
-
Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
-
Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
-
Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
-
Kommunikation mit Behörden
-
AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
-
Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
-
Seminare / Workshops / Vorträge