Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute Auslegungs – und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in seiner Fassung vom 23. Juni 2017 gemäß § 51 Abs. 8 GwG veröffentlicht. Die Auslegungshinweise gelten für alle Verpflichteten, die unter der Aufsicht der Bafin gemäß § 50 Nr. 1 GwG stehen.
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