BaFin-Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG veröffentlicht
Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) hat heute ein Merkblatt mit Hinweisen zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG veröffentlicht. Unternehmen, die Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, gehören zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, wenn sie Kryptowerte verwahren, verwalten und sichern. Darüber hinaus ist das Betreiben dieser Geschäfte als Finanzdienstleistung erlaubnispflichtig. Es empfiehlt sich daher, sich mit dem Inhalt des Merkblattes vertraut zu machen, sofern ein vorbenanntes Geschäft bereits angeboten wird bzw. geplant ist.