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Finanzmarktaufsicht nimmt Kryptowährungen unter die Lupe
BaFin veröffentlicht wichtige Hinweise zu Iran und Kryptoverwahrgeschäft
Die der Geldwäscheaufsicht der BaFin unterstehenden Verpflichteten sowie Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 GwG müssen ab sofort eine Allgemeinverfügung bei Geschäftsbeziehungen mit dem Iran und Nordkorea berücksichtigen.

Die BaFin hat mit Bekanntmachung vom 13. Mai 2020 eine Allgemeinverfügung zur Anordnung einer Meldepflicht bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Iran und Nordkorea veröffentlicht. Danach besteht die Verpflichtung, mit Wirkung ab dem 14. Mai 2020, „der BaFin unverzüglich schriftlich das Bestehen von Geschäftsbeziehungen im Sinne von § 1 Absatz 4 GwG oder Transaktionen im Sinne von § 1 Absatz 5 GwG mit dem Iran oder im Iran ansässigen natürlichen oder juristischen Personen anzuzeigen.“ Gleiches gilt für Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Nordkorea. Hintergrund der Allgemeinverfügungen ist, dass von der Europäischen Kommission der Iran und Nordkorea als Drittland mit hohem Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft worden ist und die FATF dazu aufgerufen hat, effektive Gegenmaßnahmen zu erlassen.

Darüber hinaus hat die BaFin am 14.05.2020 geldwäscherechtliche Hinweise für Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft erbringen, veröffentlicht. Mit In-Kraft-Treten des novellierten Geldwäschegesetzes zum 01.01.2020 wurde das Kryptoverwahrgeschäft in den Katalog der Finanzdienstleistungen aufgenommen, so dass die Vorgaben des Geldwäschegesetzes bei der Ausübung berücksichtigt werden müssen.



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