
In der Definition der Aufsicht sind Umgehungsgeschäfte im Finanzsektor „Geschäfte oder Transaktionen, die bewusst darauf abzielen, gesetzliche, regulatorische oder vertragliche Vorgaben zu umgehen. Sie unterlaufen Transparenz und Kontrollen, indem sie tatsächliche wirtschaftliche oder länderspezifische Hintergründe verschleiern. Verpflichtete werden dadurch behindert, die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes ordnungsgemäß zu erfüllen“.
Auslöser für die Feststellungen der Aufsichtsbehörde waren vielfach Geschäftsbeziehungen mit dem Iran, wobei der Iran-Bezug mit Hilfe zahlreicher Tricks und komplexer Strukturen zu vertuschen versucht wird. Allerdings geht es nicht nur um den Iran, sondern generell um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Ländern die ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben bzw. um Personen oder Organisationen, gegen die Sanktionen verhängt wurden.
Der Iranbezug (bzw. der Bezug zu einem Staat mit erhöhtem Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung) ist dabei laut BaFin weit auszulegen und „kann sich nicht nur aus dem (Wohn-) Sitz des der Kundin bzw. des Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten im Iran oder einer direkten Transaktion in den/aus dem Iran ergeben. Vielmehr sind sämtliche Anhaltspunkte, die für einen Iran-Bezug oder für gängige Umgehungsmodelle sprechen, in die Bewertung mit einzubeziehen“.
Die Aufsicht weist in ihrer Mitteilung detailliert auf verschiedene bekannte Umgehungsmodelle wie die Einbindung von Exchange Trading Houses und Payment Agents hin. Immer wieder tauchen Phantomrechnungen oder mehrfache Rechnungsstellung für die gleichen Waren als Muster auf. Ebenfalls ist der Einsatz von Briefkasten- und Scheinfirmen häufig zu beobachten. Dabei werden verschachtelte Unternehmensstrukturen genutzt, um wirtschaftlich Berechtigte zu verbergen. Aber auch die Involvierung mehrerer Akteure ohne legitimen Grund sorgen für einen Durchlaufcharakter von Transaktionen und eine Zwischenschaltung deutscher Gesellschaften zwischen Importeuren und Exporteuren in Drittstaaten ohne plausiblen Grund oder erkennbare ökonomische Notwendigkeit kann als Verdachtsmoment häufiger festgestellt werden.
Praxistipp:
Allen Verpflichteten nach dem GwG ist dringend zu empfehlen, die ausführliche Mitteilung der BaFin (s. Link unter diesem Beitrag) zur Kenntnis zu nehmen und möglicherweise notwendige Anpassungen interner Sicherungsmaßnahmen gezielt zu überprüfen.
Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Hinweisen auf Umgehungsgeschäfte verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 GwG anzuwenden sind. Weiter führt sie aus, dass „wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wie Zweifel an der Kundenidentität, der Herkunft oder des Nachweises der Vermögenswerte oder der Identität des oder der wirtschaftlich Berechtigten, ist gegebenenfalls die Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung nach § 43 GwG zu prüfen. Können vor dem Hintergrund dieser Zweifel oder aus anderen Gründen allgemeine oder verstärkte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt bzw. eine Transaktion nicht durchgeführt werden (§§ 15 Absatz9 in Verbindung mit10 Absatz 9 GwG)“.
-
Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
-
Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
-
Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
-
Kommunikation mit Behörden
-
AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
-
Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
-
Seminare / Workshops / Vorträge