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Geldwäschebeauftragter schaut auf einen Münzhaufen auf seinem Büroschreibtisch

Banken fürchten Sanktionsverstöße

26.02.2024 – Ein Beispiel für das übervorsichtige Vorgehen von Banken in Bezug auf Sanktionen ist der Rechtsstreit zwischen der Landesbank Baden-Württemberg und dem Anlagenbauer Engineering Dobersek. Es ging um die Freigabe von 25,7 Millionen Euro, welches ursprünglich aus einem Russlandprojekt stammte. Der Bank war die Sache anscheinend zu heiß, so dass sie sich verweigerte. In erster Instanz bekam sie dafür Recht. Nun gab das Oberlandesgericht Stuttgart einem Antrag des Anlagenbauers auf einstweilige Verfügung statt.

Dobersek, ein mittelständischer Produzent von Anlagen für den Bergbau, Kraftwerke und Metallurgie mit Sitz in Mönchengladbach, betrieb vor dem russischen Angriffskrieg ein reges Geschäft in Osteuropa. Dazu gehörte auch ein Projekt mit dem russischen Bergbaukonzern Nornickel. Für eines dieser Projekte erhielt Dobersek eine Vorauszahlung. Als auf Reaktion des russischen Angriffs auf die Ukraine die ersten europäischen Sanktionspakete verabschiedet wurden entstanden Lieferverbote für bestimmte Güter. Darunter auch Teile für den Bergbau. Eine Rücküberweisung der Vorauszahlung an den russischen Auftraggeber war ebenfalls ausgeschlossen, weil auch dies vom Embargo erfasst ist. Daher erklärte sich Nornickel bereit, auf eine Rückzahlung des Betrags zu verzichten. Stattdessen sollte Dobersek die Vorauszahlung für Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Projekt verwenden, das laut damaligem Sanktionsrecht noch erlaubt war.

In diesem Vorgehen vermutete die LBBW jedoch eine Umgehung der Russland-Embargo-Verordnung 833/2014. Demnach dürfen für embargowidrige Russland-Geschäfte keine Schadensersatzzahlungen fließen. Rückerstattungen von Vorauszahlungen an russische Personen sind ebenfalls untersagt. Mit Verweis darauf sperrte die LBBW das Konto von Dobersek und verweigerte die Überweisung des Betrags auf das Konto des Anlagenbauers bei der Stadtsparkasse.

Das Oberlandesgericht sah in der Weigerung der Landesbank einen vorsätzlichen Verstoß gegen den Kontoführungsvertrag. Die Umbuchung des Betrags von einem deutschen Konto auf ein anderes deutsches Konto der Klägerin, die zudem keine russische Person oder sanktionierte Gesellschaft ist, fällt nach Ansicht des Gerichts nicht unter das Russland-Embargo.

Die Angst der Bank einen Sanktionsverstoß zu begehen ist dabei nicht völlig unbegründet. Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz führen mittlerweile nicht nur zu hohen Geldbußen, sondern in Einzelfällen auch zu Haftstrafen. So verurteile das Amtsgericht Kiel im vergangenen Jahr ein Unternehmen in Schleswig-Holstein zu einer Strafe von 1,3 Millionen Euro, das Maschinen an Russland geliefert hatte, die zum Bau der Brücke auf die Krim dienten. Deutsche Behörden ermitteln in zahlreichen Fällen wegen mutmaßlicher Verstöße gegen EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus.

 

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