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Geldwäschebeauftragter Handschellen und Euro Banknoten
Bar zahlen – die Freiheit nehme ich mir? 
10.01.2022 – Die EU-Kommission will Barzahlungen einschränken – und zwar mittels einer Obergrenze von 10.000 Euro. Das stößt insbesondere in Deutschland und Österreich teilweise auf Ablehnung.

Wenn US-Amerikaner von ihrer Freiheit, eine Waffe zu tragen schwärmen, irritiert das in Deutschland wohl die meisten Menschen. Wenn aber die Diskussion das Thema Tempolimit auf Autobahnen oder die Begrenzung von Barzahlungen betrifft, ist die Situation genau umgekehrt.  

Dabei mutet die Diskussion um die Freiheit der Bürger und die Alternative mit „niederschwelligeren“ Methoden gegen Geldwäsche vorzugehen, wie sie der CSU-Europaabgeordnete Ferber fordert, bestenfalls skurril an. Denn nicht nur die EU-Kommission, sondern auch z.B. der Bundesrechnungshof fordern eine Begrenzung der Möglichkeit zur Barzahlung. 

Denn betroffen sind bei einer geplanten Obergrenze von 10.000 Euro nicht die Geschäfte des täglichen Bedarfs. Und eine solche Menge Bargeld mit sich zu führen ist nicht nur lästig, sondern birgt auch nicht unerhebliche Risiken. 

Und ob es tatsächlich völlig unverdächtig ist, wenn bei Immobilienverkäufen teils sechs- oder siebenstellige Beträge oder Luxusautos komplett in bar bezahlt werden, ist zumindest auch heute schon in einigen Fällen fraglich. Und im Verdachtsfall gilt auch heute bereits, dass Sie verpflichtet sind, die beabsichtigte Transaktion zunächst zu stoppen und diese der FIU zu melden.  

Von daher sind die Vorschläge der EU-Kommission – die ausdrücklich keine Abschaffung von Barzahlungen vorsehen, sondern lediglich eine Begrenzung der maximalen Höhe auf 10.000, – Euro vorsehen – ganz sicher ein Mittel, die Bekämpfung von Geldwäsche zu stärken. Und im Gegensatz zu der Mehrzahl von europäischen Ländern, die bereits eine Obergrenze für Barzahlungen haben, sind sowohl Deutschland als auch Österreich mit dem zweifelhaften Ruf behaftet, ein Paradies für Geldwäscher zu sein. Der volkswirtschaftliche Schaden, der dadurch jedes Jahr erlitten wird, ist groß – vom politischen Schaden einer Gefahr der schleichenden Unterwanderung des Systems durch z.B. die organisierte Kriminalität ganz zu schweigen. Und die Freiheit des Einzelnen (z.B. zur Barzahlung) ist immer gegen die Gefährdung der Freiheit Aller (z.B. durch Korruption und Steuerhinterziehung) abzuwägen. 

Praxistipp: 

Wenn Sie z.B. als Güterhändler oder Immobilienmakler Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz sind, gelten bereits heute bestimmte Vorschriften hinsichtlich der Annahme von Bargeld ebenso wie bei der Barzahlung von Ankäufen. 
 
So sind Sie – sofern Sie Barzahlungen über 10 TEUR zulassen – verpflichtet, ein Risikomanagement zur Geldwäscheverhinderung in Ihrem Unternehmen einzurichten. Zusätzlich gelten bei entsprechenden Transaktionen automatisch die allgemeinen Sorgfaltspflichten – d.h. Sie müssen den Kunden identifizieren und seine persönlichen Angaben überprüfen. Der Kunde ist auch verpflichtet, anzugeben, woher die Barmittel stammen. 

Für bestimmte Bereiche, wie z.B. Edelmetallhändler beträgt der Schwellenwert für Barzahlungen sogar nur 2 TEUR – in allen Fällen gilt der Schwellenwert auch bei einer Stückelung der Beträge z.B. in mehrere Raten oder Teilbeträge. Als Immobilienmakler sind Sie auch bei der Vermittlung von Miet-/Pachtverträgen mit einer Monatsmiete (Nettokaltmiete) von 10 TEUR oder mehr betroffen. 

Und es gilt auch jetzt schon (s.o.), dass Sie im Falle eines möglichen Verdachts auf Geldwäsche die Transaktion nicht durchführen und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden müssen. 


Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

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