Bayern ändert Zuständigkeit bei Strafverfolgung
Mit Schreiben vom 19. September 2014 weist das Bayerische Staatsministerium der Justiz darauf hin, dass beabsichtigt sei, künftig die Zuständigkeit bei der Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen nach § 11 GwG zu ändern. Bislang waren hierfür die jeweils örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft als zuständige bayerische Straftverfolgungsbehörde für die Entgegennahme bestimmt.
Ab dem 01. Oktober 2014 ist nunmehr für die Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen nach den §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GwG das Bayerische Landeskriminalamt zuständig. Unberührt von dieser Neuregelung bleibt weiterhin die Meldepflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – nach den §§ 11 Abs. 1 Satz, 14 Abs. 1 Satz 1 GwG.
Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 19. September 2014 finden Sie auf der Unterseite Materialien/Behördenhinweise.
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