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Bekämpfung der Geldwäsche: Mitwirkungspflichten von Wirtschaftsprüfern
13.10.2021 – Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind nach dem GwG zur Einhaltung bestimmter geldwäscherechtlicher Pflichten verpflichtet. Darauf weist die Wirtschaftsprüferkammer als zuständige Aufsichtsbehörde hin.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfer (WP) und vereidigte Buchprüfer (vBP) sicherzustellen, dass diese ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen (§§ 50 Nr. 6 GwG und 51 Nr. 1 und 2). Die beaufsichtigten Prüfer sind durch das GwG zur Mitwirkung verpflichtet.  

Die Kammer weist darauf hin, dass in diesem Rahmen nicht nur eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften über alle Geschäftstätigkeiten und Transaktionen besteht, sondern auch die Verpflichtung Unterlagen vorzulegen und Vor-Ort-Prüfungen zu dulden. Dazu gehört beispielsweise der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten, der mit der Risikoanalyse an die Aufsicht zu senden ist. 

Dem FIU-Jahresbericht 2019 zufolge sind im Jahr 2018 zwei und in Folgejahr keine Geldwäsche-Verdachtsmeldungen seitens der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer bei der FIU eingegangen. Dies ist umso erstaunlicher, als das Geldwäscherisiko für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer laut „Erster Nationaler Risikoanalyse“ des BMF als mittel eingestuft wird. Ein besonderes Geldwäscherisiko in diesem Bereich wird insbesondere im Zusammenhang mit Treuhand- und Anderkonten gesehen. Den Erkenntnissen der „Ersten Nationalen Risikoanalyse“ zufolge erlangen Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihrer Tätigkeit detaillierte Einblicke in die Strukturen und Finanzen von Unternehmen und können sich ein deutliches Bild über die Herkunft der Einnahmen sowie den wirtschaftlich Berechtigten machen. Unternehmensinterne Auffälligkeiten können so am ehesten von diesen Verpflichteten erkannt werden. Insbesondere die im Immobilienbereich vorkommenden „Strohmannkonstruktionen“ sollten bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zu besonderer Aufmerksamkeit und dem Einhalten der gesetzlich gebotenen Sorgfaltspflichten führen.

Praxistipp: 

Auch von Seiten der Wirtschaftsprüfer wird dem Thema Geldwäscheprävention bei den Jahresabschlussprüfungen vermehrt Rechnung getragen.  Um im Prüfungsvermerk unliebsame Anmerkungen zu vermeiden, sollten Sie für Ihr Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften des GwG sicherstellen. Verstöße gegen das Geldwäschegesetz sind bußgeldbewehrt. Um solche zu vermeiden unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzsetzung der geldwäscherechtlichen Vorgaben – fordern Sie über unsere Homepage eine Beratung an. 



Unsere Leistungen
Wir beraten bei:
  • Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
  • Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen

  • Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen

  • Kommunikation mit Behörden
Wir bieten:
  • AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme

  • Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention

  • Seminare / Workshops / Vorträge

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