Die Änderungen erstrecken sich über zahlreiche Paragraphen des Erlasses, angefangen vom Gesetzesbegriff in § 4 über § 18 zur Gesonderten Feststellung bis zu Änderungen bei Form und Inhalt der Steuererklärungen (§ 150), zum Verspätungszuschlag (§ 152) sowie zur Bestandskraft (§ 172-177). Auch geändert wurden die Vorschriften zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a).
Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ist die Änderung in § 31b bzgl. Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besonders relevant. Hiernach muss die Finanzbehörde unverzüglich der FIU eine Verdachtsmeldung erstatten, sofern ihr Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche) handelt resp. diese im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein mitteilungspflichtiger Sachverhalt vorliegt, d.h. die Behörde hat einen gewissen Beurteilungsspielraum. Allerdings müssen die Anhaltspunkte für die Finanzbehörde nicht die Schwelle eines strafrechtlichen Anfangsverdachts erreichen.
Den vollständigen Text des BMF-Schreibens finden Sie hier.
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Erstellung unternehmensspezifischer Risikoanalysen
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Entwicklung und Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen
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Prüfung von Verdachtsfällen und Erstellung von Verdachtsmeldungen
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Kommunikation mit Behörden
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AML-Audit: Überprüfung bestehender Risikomanagementsysteme
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Mitarbeiterschulungen (Inhouse) zur Geldwäscheprävention
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Seminare / Workshops / Vorträge