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Güterhändler gehören zu den Verpflichteten nach dem GwG
Braucht es ein weltweites Vermögensregister?
05.05.2022 – Dies forderten zumindest internationale Ökonomen vor dem G20 Gipfel, weil ansonsten die Umgehung der verhängten Sanktionen zu leicht sei.

Bekannte Wirtschaftswissenschaftler wie Stiglitz oder Piketty haben die Regierungschefs des G20-Gipfeltreffens aufgefordert, auf den Fortschritten bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung aufzubauen und ein weltweites Vermögensregister zu schaffen. Gerade mit Blick auf die aktuell verhängten Sanktionen sei es nur so möglich, aufzudecken, wer tatsächlich Eigentümer der Briefkastenfirmen sei, hinter denen u.a. Oligarchen ihre Vermögenswerte – ob Immobilien, Unternehmensanteile oder Yachten – in aller Regel verstecken.

Wie häufig prallen hier unterschiedliche Ansätze aufeinander – den einen gehen solche Forderungen nach umfassenden, weltweiten Registern aller Vermögenswerte zu weit – andere sehen nur so den Missbrauch der Anonymität zur Geldwäsche oder Steuerhinterziehung als vermeidbar an. Tatsache ist, dass es Oligarchen und Mafiosi immer wieder gelingt, ihre Vermögenswerte zu verstecken oder weiterzuverkaufen. Ebenso dass es z.B. in der Schweiz aktuell überhaupt kein Transparenzregister gibt, sondern nur eine Verpflichtung, auf Anfrage den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. In einigen anderen Ländern gibt es zwar ein Transparenzregister. Aber die Eintragungen haben oft nicht die Qualität, die sie haben sollten. Von daher scheint es tatsächlich an der Zeit, eine bessere Erfassung der wahren Eigentümer einer Immobilie oder eines Unternehmens durchzusetzen – das hat auch die FATF auf ihrer Frühjahrsversammlung unmissverständlich gefordert.

Praxistipp:

Unabhängig von der Frage, ob und wie die bestehenden Vermögensregister verbessert werden müssen, gilt in Deutschland seit August vorigen Jahres, dass alle juristischen Personen die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister eintragen lassen müssen. Zwar gibt es je nach Rechtsform noch Übergangsvorschriften, doch diese enden für Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften am 30.06.2022. Für alle anderen Rechtseinheiten spätestens Ende dieses Jahres. Wobei Änderungen z.B. am Gesellschafterkreis unabhängig von diesen Fristen unverzüglich zu melden sind.


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