Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20. Mai 2019 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgenden Regelungen vor:
- Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises im Finanzsektor um
– Anbieter von elektronischen Geldbörsen (sog. Wallet Provider)
– Umtauschplattformen
– Zahlungs- und E-Geld-Institute mit Sitz im Ausland, die im Inland über Vertriebshelfer („Agenten“) tätig werden
- Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises im Nicht-Finanzsektor um:
– Immobilienmakler bei der Vermittlung von Mietverträgen, wenn die monatliche Miete mindestens 10.000 EUR beträgt
– über Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte hinaus alle wesentlichen Dienstleister in Steuerangelegenheiten
– im Kunstsektor über Kunsthändler und -vermittler hinaus zukünftig auch Lagerer von Kunst (nur in Freihäfen) ab einem Transaktionswert i.H.v. 10.000 EUR
- Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern
- Konkretisierung des Personenkreises „politisch exponierte Personen“ durch Listen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu Funktionen bzw. Ämtern
- einen öffentlichen Zugang zum elektronischen Transparenzregister sowie die Vernetzung der europäischen Transparenzregister
- Senkung der Betragsschwelle für den Edelmetallhandel von derzeit 10.000 Euro auf 2.000 Euro
- Erweiterung der Bußgeldvorschriften dahingehend, dass auch fahrlässige Pflichtverletzungen sanktioniert werden sollen
Deutschland hat bis zum 10. Januar 2020 Zeit, die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Geplant ist, dass das überarbeitete Geldwäschegesetz am 01. Januar 2020 in Kraft treten soll.
Praxistipp: