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Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz: Bundesregierung beschliesst Gesetzentwurf
Bundeskabinett beschliesst Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

In seiner gestrigen Sitzung am 11.03.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater (FinAnlÜG) auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschlossen.

„Mit dem Gesetzentwurf werde das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel der Bundesregierung umgesetzt, zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übertragen. Derzeit sei die Tätigkeit der gewerblichen Finanzanlagenvermittler und der Honorar-Finanzanlagenberater in § 34f und § 34h der Gewerbeordnung sowie in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung geregelt. Der Vollzug der Gewerbeordnung als Bundesgesetz obliege dabei den Ländern. Sieben Länder haben die Zuständigkeit für die Durchführung des § 34f und § 34h der Gewerbeordnung auf die Gewerbeämter übertragen, neun Länder auf die Industrie- und Handelskammern. Hieraus folge eine organisatorische Zersplitterung der Aufsicht, welche sich negativ auf deren Einheitlichkeit und Qualität sowie den Anlegerschutz auswirken könne. Das Aufsichtsrecht werde, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Überlagerung mit europäischen Regelungen komplexer. Es sei daher nicht mehr sachgerecht, die Auslegung und Anwendung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie die Beaufsichtigung durch eine Vielzahl unterschiedlicher Behörden durchzuführen,“ so eine Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums. 

Entsprechend der Übertragung der Fachaufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt wird auch die Geldwäscheaufsicht über solche Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater zu sein, auf die Bundesanstalt übertragen, allerdings nur im Rahmen des § 1 Absatz 24 GwG, das heißt, soweit sich die Vermittlung oder Beratung nicht ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (vgl. § 2 GwG) vertrieben oder emittiert werden.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Regelungen mit Bezug zum Geldwäschegesetz vor:

  • Finanzanlagendienstleister (so z.B. Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater), die nachhaltig gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen, kann die Erlaubnis zum Betrieb der Geschäfte entzogen werden;
  • Finanzanlagendienstleister haben gegenüber der Bundesanstalt im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres eine Erklärung über das Vorjahr abzugeben (Selbstauskunft). Diese muss u.a. Angaben darüber enthalten, ob sich die Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes vertrieben oder emittiert werden.

Geplant ist, dass der nicht unumstrittene Gesetzentwurf  am 01.01.2021 in Kraft treten soll. 



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