Geldwäscherechtlich Verpflichtete müssen künftig vor neuen Geschäften mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen bzw. Rechtseinheiten einen Registrierungsnachweis oder Auszug aus dem Register einholen und ihnen im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten melden. Zudem wird künftig die Öffentlichkeit Zugriff auf das Transparenzregister haben;
die Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare werden konkretisiert und geschärft;
Für Edelmetallhändler wird der Schwellenwert, der zusätzliche Sorgfaltspflichten auslöst, von derzeit 10.000 Euro deutlich auf 2.000 Euro abgesenkt;
Künftig werden die geldwäscherechtlichen Pflichten auf Ausrichter von Versteigerungen, auch der öffentlichen Hand, erweitert. Das betrifft dann auch Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte;
Anbieter zur Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten werden u. a. verpflichtet, Verdachtsfälle zu melden.